Copyright Hinweise
Die bei X-Arte.com gezeigten Bilder verfügen alle über eine sichtbare und unsichtbares Copyright Signatur. Dies Schütz die Arbeiten der hier ausgestellten Urheber (Künstlerinnen / Künstler). Das sichtbare Copyright ist bei einer Reproduktion einer Arbeit in unserem X-Arte Printshop nicht mehr zu sehen.
Es verbleiben alle Rechte an den Werken / Arbeiten solange bei der Künstlerin oder Künstler bis dieser seine originale Arbeit (Zeichnung, Gemälde, Aquarell oder Kaligrafie etc.) an einen Liebhaber, Galleristen oder an eine Firma, Gesellschaft oder Versicherung etc. mit allen Vermarktungsrechten verkauft und dies in schriftlicher Form versichert.
Allgemeine Künstlerrechte
Auf den Grundlagen des deutschen Kunsturhebergesetzes.
Urheberrecht
Urheberpersönlichkeitsrecht nach §7 UrhG Urheber "Urheber ist der Schöpfer des Werkes"
§12 Veröffentlichungsrecht
1. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
2. Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.
Das heißt es bedarf immer der schriftlichen Genehmigung des Urhebers (Künstlerin / Künstlers) wenn Werke veröffentlicht, dupliziert, kopiert oder gedruckt werden sollen. Dies gilt unabhängig davon ob es sich um eine Reproduktion oder ein original des Urhebers (Künstlerin / Künstlers) handelt.
Für diese schriftliche Genehmigung gilt die §13 UrhG Anerkennung der Urheberschaft.
"Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk"
Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist."
Das heißt der Urheber hat einen Anspruch darauf, dass sein Name unter seinen veröffentlichten Bildern steht!
Und es ist kein Service oder eine besondere Gefälligkeit eines Bildnutzers (Verlag, Webseite, etc, etc) einen Urhebervermerk unter den Werken anzubringen.
§15UrhG Verwertungsrechte
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst
insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bildträger (§ 21),
§16 Vervielfältigungsrecht
Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht des Urhebers, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt. Ein Vervielfältigungsrecht kann der Urheber mit einer schriftlichen Genehmigung, Kunden oder gewerblichen Interessenten erteilen.
Nutzungsrecht
Wenn der Urheber (Künstlerin / Künstlers) mit einer schriftlichen Genehmigung seine Nutzungsrechte Nutzung an seinem urheberrechtlich geschützten Werkes abgetreten hat kann der Käufer des Nutzungsrechtes sein Recht ausüben und z.B. für einen Vortrag nutzen, auf deiner privaten Homepage als Illustration einsetzen, einen Flyer drucken lassen.
Im schriftlichen Nutzungsrecht des Urheber ist festgelegt und abgegrenzt, was du mit dem Werk gemacht werden darf.
Die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne die Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechtes stellt eine Rechtsverletzung dar und zieht rechtliche Konsequenzen nach sich.
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